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Häufige Fragen zur Bildungskarenz

Die Bildungskarenz gibt dir die Möglichkeit, sich zwischen 2 und 12 Monaten von der Arbeit freistellen zu lassen und sich der Aus- und Weiterbildung zu widmen – ohne dafür das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Was die beanspruchte Zeit angeht, ist man als Freigestellte/r großteils flexibel: Werden die 12 Monate auf einmal beansprucht, so ist man für die folgenden drei Jahre für eine weitere Bildungskarenz “gesperrt”. Wird die Karenzzeit auf mehrere Teilstücke aufgeteilt, muss jedes davon mindestens 2 Monate betragen.

 

Du musst in einem aufrechten Dienstverhältnis sein und dein Dienstgeber muss damit einverstanden sein und dich für die Dauer der Bildungskarenz freistellen.

Die beantragte Ausbildung muss mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren reichen 16 Stunden pro Woche aus, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

 

Während der Zeit der Bildungskarenz erhältst du vom AMS ein Weiterbildungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze während der Bildungskarenz ist gestattet. Den Antrag auf Weiterbildungsgeld stellst du beim Arbeitsmarktservice.

Voraussetzung für das Weiterbildungsgeld ist, dass du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast und du mindestens 6 Monate durchgehend bei deinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen bist.

Die Mindestdauer beträgt 2 Monate, maximal können 12 Monate innerhalb von 4 Jahren vom AMS gefördert werden. Du kannst die Bildungskarenzzeit auch aufteilen, wobei ein Teil zumindest 2 Monate umfassen muss.

 

In der Zeit der Bildungskarenz bist du sowohl kranken- als auch unfallversichert. Jedoch gibt es in der Zeit der Bildungskarenz keinen gesonderten Kündigungsschutz.

 

Jede Ausbildung, die zur Weiterbildung dient. Ausgenommen sind Kurse, welche zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden gemacht werden, wie z.B. Gymnastikkurse und ähnliches mehr.

 

Die beantragte Ausbildung muss mindestens 20 Stunden pro Woche betragen.
Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren reichen 16 Stunden pro Woche aus, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Häufige Fragen zur Bildungsteilzeit

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Bildungsteilzeit bedeutet, die Arbeitszeit zu reduzieren, um sich weiterzubilden. Für die ausfallenden Dienstzeiten gibt es einen „Lohnersatz“ vom AMS.

Dein Dienstgeber muss damit einverstanden sein, das Stundenausmaß deines Dienstverhältnisses für die Dauer der Bildungsteilzeit zu reduzieren.

Die beantragte Ausbildung muss mindestens 10 Stunden pro Woche betragen.

 

Für die Bildungsteilzeit kannst du maximal auf 50% der Arbeitszeit reduzieren. Die mindeste Reduktion liegt bei 25%, es muss aber mindestens 10 Wochenstunden Arbeitszeit übrig bleiben und das Dienstverhältnis muss vollversichert sein.

Das AMS zahlt ein Bildungsteilzeitgeld in Form eines fixen Satzes für jede Arbeitsstunde, die du weniger arbeitest. Dieser Satz beträgt täglich € 0,83 pro Stunde.

Wenn du zum Beispiel für deine Ausbildung die Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden reduzierst, wird so gerechnet:

Von 40 auf 30 Wochenstunden sind 10 Wochenstunden weniger. Ergibt 10 x € 0,83 = € 8,30 pro Tag. Das wären in einem Monat mit 30 Tagen 30 x € 8,30 = € 249,00 Bildungsteilzeitgeld vom AMS.

Bei einer Reduktion von 40 auf 20 Stunden sieht die Rechnung so aus: 20 x € 0,83 = 16,60 pro Tag. 30 Tage x € 16,60 = € 498,00 Bildungsteilzeitgeld.

 

Die Mindestdauer beträgt 4 Monate, maximal können 24 Monate innerhalb von 4 Jahren vom AMS gefördert werden. Du kannst die Bildungsteilzeit auch aufteilen.

 

Jede Ausbildung, die zur Weiterbildung dient. Ausgenommen sind Kurse, welche zur körperlichen Ertüchtigung oder zum persönlichen Wohlbefinden gemacht werden, wie z.B. Gymnastikkurse und ähnliches mehr.

 

Die Weiterbildung muss ein Ausmaß von mindestens 10 Stunden pro Woche in Anspruch nehmen. Für das AMS stellen wir die Kursbestätigung aus.

Häufige Fragen zur Bildungskarenz nach Babykarenz

Wenn dein Kind nach dem 31.12.2016 geboren wurde, bekommst Du das Weiter­bild­ungs­geld nur dann, wenn du unmittelbar nach Ende des Kind­er­be­treu­ungs­geld­be­zugs in Bildungskarenz gehst.

Das bedeutet: Deine Ausbildung muss unmittelbar an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen, also am nächsten Tag nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs beginnen!

Beispiel: der letzte Tag deines Kinderbetreuunggeld-Bezug ist der 12.3., dann muss die Ausbildungsmaßnahme und somit auch deine Bild­ung­s­karenz am 13.3. beginnen.

Wenn du in Elternkarenz bist, weil du vor 2017 ein Kind bekommen hast, kannst du innerhalb von sechs Monaten nach Karenzende eine Bildungskarenz an­treten, und bekommst ein Weiterbildungsgeld ohne die 6 Monate arbeitslosenversicherungspflichtige Be­schäft­ig­ung unmittelbar vor der Bildungskarenz vorzuweisen.

Es gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für eine normale Bildungskarenz.

Du musst VOR der Elternkarenz in einem aufrechten Dienstverhältnis gewesen sein und aktuell Kinderbetreuungsgeld erhalten. Dein Dienstgeber muss damit einverstanden sein.

Die beantragte Ausbildung muss mindestens 20 Stunden pro Woche betragen. Für Eltern mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren reichen 16 Stunden pro Woche aus, wenn keine Kinderbetreuungsmöglichkeit besteht.

Ja! Du bist voll kranken- unfall- und pensionsversichert.

Ja! Du kannst zusätzlich zum Weiterbildungsgeld bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen.

Der Kündigungsschutz endet mit Beginn der Bildungskarenz. Sollte dich dein Arbeitgeber tatsächlich während der Bildungskarenzzeit kündigen, wird zwar die Bildungskarenz beendet, es besteht jedoch weiterhin Anspruch auf Weiterbildungsgeld bis zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme.

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